In drei lange erwarteten Urteilen hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und den Grundrechten befasst. Zu allen drei Fällen hatte der EuGH sich letztes Jahr in einem Vorabentscheidungsverfahren geäußert, in den Urteilen C-469/17 (Funke Medien), C-516/17 (Spiegel Online) und C-476/17 (Pelham). In den ersteren beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof nun die Pressefreiheit hochgehalten und festgestellt, dass die streitigen Veröffentlichungen durch die Presse jeweils legal waren. Der Pelham-Fall hingegen, der sich um ein zweisekündiges Sample eines Kraftwerk-Songs in einer 1997 erschienenen HipHop-Produktion dreht, ist noch immer nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof verwies diesen Fall zurück an das Oberlandesgericht, auch nach 20 Jahren hat der Rechtsstreit also kein Ende.

Pressefreiheit gewahrt, keine Klarheit über staatliche Werke

Im Fall Funke Medien gegen Bundesrepublik Deutschland urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse keine Urheberrechtsverletzung darstellte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung in jedem Fall durch die Urheberrechtsschranke für die Tagesberichterstattung (§ 50 UrhG, der Artikel 5 (3) c) der EU-Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umsetzt). Die als Afghanistanpapiere bekannt gewordenen Lageberichte sind jetzt wieder auf den Seiten von FragdenStaat abrufbar.

Der Bundesgerichtshof ließ jedoch explizit die Frage offen, ob die militärischen Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. In seiner Pressemitteilung verweist das Gericht darauf, dass diese Frage für das Ergebnis, dass die Veröffentlichung in jedem Fall legal ist, unerheblich ist. Leider begrenzt dieses Versäumnis die Verallgemeinerbarkeit des Urteils für andere Informationsfreiheits-Fälle. Die Bundesrepublik Deutschland verweist regelmäßig auf das Urheberrecht, um die Veröffentlichung von Informationen zu unterdrücken, die Menschen ganz legal mittels Informationsfreiheitsanfragen erworben haben. Diese Praxis ist unter Aktivit*innen inzwischen unter dem Namen “Zensurheberrecht” berüchtigt. Einen gemeinsamen Vorschlag von FragDenStaat, Wikimedia, Deutschem Journalistenverband, Reporter ohne Grenzen und der Gewerkschaft ver.di, die anstehende Urheberrechtsreform zu nutzen und den Urheberrechtsschutz für staatliche Werke klar auszuschließen, hat das zuständige Justizministerium bislang nicht aufgegriffen. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist jetzt zumindest klar, dass solche mittels Informationsfreiheitsanfragen erworbene staatliche Werke zu Zwecken der Berichterstattung veröffentlicht werden dürfen. Es lässt jedoch die Frage offen, ob die Veröffentlichung zu anderen Zwecken ebenfalls legal ist, weil es sich zur Frage der Schutzfähigkeit staatlicher Werke nicht äußert.

Das Ergebnis im zweiten presserechtlichen Fall ist hingegen uneingeschränkt zu begrüßen: Der Bundesgerichtshof entscheid auch hier im Sinne der Pressefreiheit, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Buchkapitels eines Politikers durch Spiegel Online legal war. Auch hier greift die Urheberrechtsschranke für die Tagesberichterstattung. Da es sich in diesem Fall nicht um ein staatliches Werk handelte, stand der urheberrechtliche Status des Buchkapitels nicht zur Debatte.

Keine Entscheidung im Sampling-Streit

Der dritte und berühmteste Urheberrechtsfall, in dem die Band Kraftwerk den Produzenten Moses Pelham wegen Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht des Tonträgers verklagt hatte, hat der Bundesgerichtshof keine endgültige Entscheidung zur Legalität des Sampling in Deutschland getroffen. Stattdessen hat der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Oberlandesgericht Hamburg verwiesen. Der unter dem Namen des Kraftwerk-Songs “Metall auf Metall“ bekannt gewordene Fall hat bereits einen beispiellosen Marathon durch die Instanzen hinter sich: In seiner 20-jährigen Geschichte hat sich inzwischen das Landgericht Hamburg, das Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof, erneut das Oberlandesgericht, zum zweiten Mal der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof zum dritten Mal und schließlich der Europäische Gerichtshof geäußert. Nun lag der Fall zum vierten Mal beim Bundesgerichtshof vor.

Wer gehofft hat, dass es nun endlich zu einer abschließenden Entscheidung kommt, wird erneut enttäuscht. In seiner Pressemitteilung erklärt der Bundesgerichtshof, dass er den Fall erneut an das Oberlandesgericht verweist, und beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen. Doch auch mit dem nun bald ausstehenden Urteil des Oberlandesgerichts wird die Saga um die Legalität des Sampling kein Ende nehmen.

europäisches und nationales Urheberrecht

Um zu beurteilen, ob Moses Pelham das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers an der Aufnahme des Kraftwerk-Songs Metall auf Metall verletzt hat, muss man laut Bundesgerichtshof zwischen der Zeit vor Inkrafttreten der EU-InfoSoc-Richtlinie von 2001 und der Zeit danach unterscheiden.

Vor dem 22. Dezember 2002 war das Vervielfältigungsrecht eine Angelegenheit des nationalen Urheberrechts und die InfoSoc-Richtlinie war noch nicht in Kraft. In den Augen des Bundesgerichtshof ist es naheliegend, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Sampling von zwei Sekunden aus der Kraftwerk-Ausnahme unter die Freie Benutzung (§ 24 UrhG) fiel und damit legal war. Der Bundesgerichtshof untermauert diese Einschätzung damit, dass das Sample keine Melodie enthielt, was die Geltung der Freien Benutzung ausgeschlossen hätte. Weil das Urheberrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht europarechtlich vereinheitlicht war, muss das Oberlandesgericht laut Bundesgerichtshof die Legalität des Samples vor dem Stichtag auf Basis der deutschen Grundrechte und deren Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil in dem Fall die Bedeutung des Kunstfreiheit hervorgehoben, der nicht Genüge getan sei, wenn das Sampling von Musikaufnahmen grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich sei. Vor dem Hintergrund dieses Urteil korrigierte der Bundesgerichtshof auch seine vormals vertretene Auffassung, dass Pelham die Tonsequenz selbst hätte neu einspielen müssen.

Mit Bezug auf die Verwendung des Samples nach dem 22. Dezember 2002 kommt der Bundesgerichtshof jedoch zu einem anderen Ergebnis. Vervielfältigungen des Songs nach diesem Stichtag könnten das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers verletzt haben, das seitdem durch die InfoSoc-Richtlinie europaweit einheitlich geregelt ist (eine Verletzung des Vebreitungsrechts schloss der Bundesgerichtshof mit Verweis auf das Urteil des EuGH aus). Ab dem Inkrafttreten der InfoSoc-Richtlinie müsse das Vervielfältigungsrecht laut Bundesgerichtshof also nicht mehr im Lichte der deutschen Grundrechte aus dem Grundgesetz, sondern im Lichte der EU-Grundrechtecharta ausgelegt werden.

Der EuGH hatte jedoch in seiner Vorabentscheidung über den Pelham-Fall bereits festgestellt, dass die deutsche urheberrechtliche Regelung zur Freien Benutzung (§ 24 UrhG) gegen die Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie verstößt. Diese Richtlinie enthält eine abschließende Liste größtenteils optionaler Urheberrechtsschranken, die die Freie Benutzung nicht vorsieht. Der Bundesgerichtshof hält auch keine der anderen im deutschen Urheberrecht umgesetzten Urheberrechtsschranken für einschlägig, die die Legalität von Samples nach dem 22. Dezember 2002 begründen könnte. Weder die Voraussetzungen für ein Zitat im Sinne des deutschen Urheberrechts, noch für ein unwesentliches Beiwerk seien gegeben. Es weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber das Sampling hätte erlauben können, indem er die im Europarecht vorgesehene Pastiche-Schranke (Artikel 5 (3) k) InfoSoc-Richtlinie) in nationales Recht umsetzt. Jedoch kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass dieser Umstand dem Beklagten Pelham nicht hilft, weil diese Ausnahme bislang nicht in deutsches Urheberrecht umgesetzt wurde. Ein abschließendes Urteil fällt der Bundesgerichtshof dennoch nicht, weil das Oberlandesgericht bisher nicht ermittelt hat, ob nach dem Stichtag vom 22. Dezember 2002 überhaupt noch Vervielfältigungshandlungen durch den Beklagten Pelham stattgefunden haben. Dies sei für die Frage, ob Rechte verletzt wurden, entscheidend.

Recht auf Remix kommt nach Deutschland

Der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit, Sampling durch Umsetzung der Pastiche-Schranke mit dem europäischen Urheberrecht zu vereinbaren, hat enorme aktuelle Bedeutung. Artikel 17 der kürzlich beschlossenen Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt, der noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, dass sich alle Nutzer*innen beim Upload von Inhalten auf bestimmte Onlineplattformen auf die Ausnahmen für Zitat, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie und Pastiche berufen können. Diese Vorschrift macht die Pastiche-Schranke nicht nur europaweit verpflichtend, sie schafft auch erstmals ein positives, einklagbares Nutzungsrecht.

Zwar hat sich der EuGH bereits mit der Auslegung der thematisch verwandten Parodieschranke beschäftigt (siehe Fall C-201/13 Deckmyn), die Pastiche-Schranke wurde von Gesetzgeber und Gerichten bislang hingegen weitgehend ignoriert. Die Schranke hat jedoch in aktuellen wissenschaftlichen Studien und Umsetzungsvorschlägen für Artikel 17 – sowohl in der deutschen rechtswissenschaftlichen Debatte als auch europaweit in einem offiziellen Vorschlag der renommierten European Copyright Society – neue Brisanz gewonnen. Alle diese Aufsätze schlagen vor, transformative Nutzungen wie Sampling oder Remix mit Hilfe der Pastiche-Schranke zu legalisieren. So unbefriedigend das Urteil des Bundesgerichtshofs mit Blick auf den konkreten Streitfall Metall auf Metall auch sein mag, legt der Bundesgerichtshof hier dennoch den Grundstein für ein Recht auf Remix in Deutschland, indem er die grundsätzliche Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem europäischen Urheberrecht bejaht.

Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.

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