Die EU-Kommission liebäugelt in ihrer heutigen Mitteilung zur europäischen Datenwirtschaft mit einem neuen urheberrechts-ähnlichen Schutz für Daten (Seite 13, „Data producer’s right“). Das ist Günther Oettingers letzte schlechte Idee als scheidender Digitalkommissar – sie hätte fatale Auswirkungen und ist strikt abzulehnen.

Eine Reihe von Nullen und Einsen würde dadurch ähnlich geschützt wie schöpferische Werke. Das würde hohe Nebenkosten und enorme Rechtsunsicherheit für alle erzeugen, die Daten erstellen und nutzen, wie etwa für Forscherinnen und Forscher oder innovative Startups. Die Nutzung von Daten wie Zugriffsstatistiken, Sensordaten oder Messwerten würde rechtlich so komplex wie der Umgang mit dem Urheberrecht heute.

Im ‚Internet of Things‘ wird es immer wichtiger, Nutzerinnen und Nutzern von Geräten und Diensten den Zugriff auf jene Daten zu garantieren, die sie durch ihre Benutzung generieren. Auch ein Recht auf Mitnahme solcher Daten zu anderen Diensten ist überfällig – die von der Kommission heute angedachten Maßnahmen zur Verbesserung der Portabilität müssten noch viel weiter gehen.

Ein neues Schutzrecht wäre hingegen das völlig falsche Werkzeug. Statt die Autonomie von Nutzerinnen und Nutzern zu sichern, würden Firmen in ihren Geschäftsbedingungen einfach die Abtretung dieses Rechts verlangen und diese Daten damit umso mehr zur handelbaren Ware machen.

Die Kommission würde mit dieser Idee die Fehler des Datenbankschutzrechts wiederholen, das nicht nur seinen Zweck verfehlt hat, die europäische Datenwirtschaft zu fördern, sondern im Gegenteil der innovativen Nutzung von Datensammlungen häufig im Weg steht.

Die heute gestartete EU-Konsultation zum Thema gibt der Öffentlichkeit die Gelegenheit, die Idee eines neuen Schutzrechts für Daten klar abzulehnen. Nützen wir sie!

Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.

Ein Kommentar

  1. 1
    Hartmut Holzgraefe

    Inwieweit unterscheidet sich das von den schon durchgeführten Änderungen des deutschen Urheberrechtsgesetztes im Rahmen des „Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste“, Artikel 7 [1] als Umsetzung der EU-Richtlinie 96/9/EG [2]?

    [1] http://netlaw.de/gesetze/iukdg.htm#Artikel 7

    [2] http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31996L0009