Heute sind die Initiator*innen einer „Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ mit ihrem Vorschlag an die Öffentlichkeit gegangen, der in den letzten Tagen bereits für einige Debatte im Netz gesorgt hat.

Grundsätzlich ist es wichtig, die Grundrechte stets weiterzuentwickeln und an neue Gegebenheiten anzupassen. Gerade im Zuge der Digitalisierung kann man bei der Durchsetzung vieler Grundrechte Mängel beobachten – beispielsweise wenn man sieht, mit welcher Selbstverständlichkeit elektronische Kommunikation von staatlichen und privaten Stellen überwacht wird.

Ich will an dieser Stelle keine umfassende Beurteilung des Entwurfs wagen. Mein Betätigungsfeld ist das Urheberrecht oder Immaterialgüterrechte im weiteren Sinne. Weil sich ein Artikel der jetzt vorgeschlagenen Digitalcharta genau diesem Thema widmet und ich diesen Artikel in seiner jetzigen Form für gefährlich halte, will ich ausführlich zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Rückschritt gegenüber dem Status quo

Artikel 22 (Immaterialgüter)

Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden. Diese Rechte müssen in Ausgleich gebracht werden mit nicht-kommerziellen Nutzungsinteressen.

Dieser Vorschlag stellt in vielerlei Hinsicht einen Rückschritt gegenüber dem Status quo dar. Immaterialgüterrechte werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der EU-Grundrechtecharta bereits thematisiert:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:

Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

EU-Grundrechtecharta:

Artikel 17, Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Im direkten Vergleich mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte fällt zunächst auf: Bisher wird das Recht auf kulturelle Teilhabe dem Recht der Urheber*innen vorangestellt, im Entwurf für die Digitalcharta ist es anders herum: Rechteinhabern von Immaterialgüterrechten wird ein Grundrechtsstatus verliehen; die Interessen der Nutzer*innen kommen nur in Form einer Einschränkung dieses Grundrechts vor, sie werden nicht selbst als Grundrecht formuliert.

Zwar gibt es andere Grundrechte, die ein Nutzungsinteresse begründen können (die Digitalcharta erwähnt beispielsweise die Meinungsfreiheit, nicht aber die Wissenschaftsfreiheit), allerdings haben diese Grundrechte nicht dazu geführt, dass es in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten irgendwelche rechtlich verbrieften Nutzungsrechte im Urheberrecht gäbe: Die Urheberrechtsschranken und Ausnahmen, die vorgesehen sind, können in aller Regel durch eine einfache vertragliche Regelung zwischen Rechteinhaber und Nutzer außer Kraft gesetzt werden.

Grundrechte für alle rechteinhaber?

Außerdem sieht man im Vergleich der beiden Texte, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von Urheber*innen spricht, die Digitalcharta von Rechteinhabern. Das ist ein wichtiger Unterschied, auf den auch die UN-Sonderberichterstatterin für kulturelle Rechte in ihrem Bericht an die UN-Generalversammlung im Dezember 2014 hingewiesen hat:

„Unlike copyrights, the human right to protection of authorship is non-transferable, grounded on the concept of human dignity, and may be claimed only by the human creator, ‚whether man or woman, individual or group of individuals‘. Even when an author sells their copyright interest to a corporate publisher or distributer, the right to protection of authorship remains with the human author(s) whose creative vision gave expression to the work.“ —Report of the Special Rapporteur in the field of cultural rights, Farida Shaheed

Anders als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte will die Digitalcharta hier also ein Grundrecht auf Schutz materieller Interessen nicht nur Urheber*innen zuerkennen, sondern allen Rechteinhabern. Wer sind die Rechteinhaber von Immaterialgüterrechten?

Immaterialgüterrechte sind ein Sammelbegriff für alle Ausschließlichkeitsrechte an nichtgegenständlichen Gütern. Dazu gehören nicht nur Urheberrecht, sondern auch Leistungsschutzrechte, Patentrecht, Markenrecht oder das Recht der Hersteller von Datenbanken. Zahlreiche Immaterialgüterrechte können vollständig auf Dritte übertragen werden (beim Urheberrecht ist das nur eingeschränkt möglich), damit ändert sich dann auch der Rechteinhaber, der hier zum Grundrechtsträger gemacht werden soll.

Es ist mir schleierhaft, warum Rechteinhabern wie beispielsweise Firmen, die Tonträger herstellen oder die Patentportfolios aufgekauft haben, ein Grundrechtsschutz zukommen soll, der über die Eigentumsgarantie in Artikel 17 der Grundrechtecharta hinausgeht.

Denn selbst wenn man Immaterialgüterrechte dem Eigentumsrecht vollständig gleichsetzen würde (was die EU-Grundrechtecharta nicht tut, auch wenn sie die Analogie zum Eigentum wählt, indem sie Immaterialgüterrechte als „geistiges Eigentum“ beschreibt), würde dieses Eigentumsrecht kein Grundrecht auf Beteiligung an jeglicher Wertschöpfung enthalten, die aus der Nutzung entspringen kann. Und das aus gutem Grund.

„Erträge der digitalen nutzung“

Es mag erst einmal plausibel klingen, dass Rechteinhaber an Erträgen aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter beteiligt werden sollen. Aber was wäre das analoge Äquivalent dazu?

Der Inhaber von Patenten für einen modernen, hochauflösenden Fernseher trägt mit der Verbreitung und Nutzung dieser Erfindung womöglich dazu bei, dass mehr BluRays mit Kinofilmen gekauft werden. Gleichzeitig würde niemand den HD-Fernseher kaufen, wenn es keine Inhalte in hochauflösender Qualität gäbe. Wer hat da jetzt von wessen Wertschöpfung profitiert und was für Rechtsfolgen sollten daraus entstehen? Der Hersteller des Fernsehers betreibt Wertschöpfung aus der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Der Anbieter des Kinofilms (und der Hersteller von BluRays) betreiben dafür Wertschöpfung aus dem patentierten Fernseher. Trotzdem kommt niemand auf die Idee, dass der Anbieter der Kinofilme dafür bezahlen sollte, dass er Wertschöpfung aus diesem Patent betreibt, weil er selbst ja nicht den Fernseher verkauft – genauso wenig, wie der Hersteller des Fernsehers den Rechteinhaber des Kinofilms bezahlen sollte.

Genau das wird aber für digitale Nutzungen gefordert: Den Rechteinhabern wird hier nicht ein Grundrecht zuerkannt, selbst darüber zu entscheiden, wann und zu welchen Konditionen ihre Immaterialgüter genutzt werden dürfen (dieses Recht haben sie ohnehin schon, und es ist auch durch den Schutz geistigen Eigentums in der EU-Grundrechtecharta verbrieft), sondern sie bekommen ein Recht auf Vergütung, immer dann, wenn jemand aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter Geld erwirtschaftet – völlig unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich bei der Person anfällt, die ein Werk nutzt!

Mit einem solchen Grundrecht könnten Rechteinhaber jede Firma zur Kasse bitten, deren Geschäftsmodell mit kulturellen Inhalten in Verbindung steht, auch wenn diese gar nicht durch die Firma selbst genutzt werden. Wenn beispielsweise die App Songkick anhand deiner Hörgewohnheiten auf Spotify Vorschläge macht, welche Konzerte du in deiner Stadt besuchen solltest, schöpft es Wert aus deiner Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musik. Zu keinem Zeitpunkt aber nutzt Songkick selbst urheberrechtlich geschützte Werke und muss dementsprechend nichts an die Rechteinhaber zahlen.

Das zu ändern, noch dazu durch Einführung eines neuen Grundrechts, würde Innovation im Digitalbereich massiv behindern. Davon abgesehen stellt sich die Frage der Berechtigung, Rechteinhaber von Immaterialgüterrechten in einem solchen Maße gegenüber Eigentümern von einfachen Gegenständen besserzustellen. Wenn es die Absicht ist, Urheber*innen wirtschaftlich besser zu stellen, dann sollte man sich auf dieses Ziel konzentrieren und dabei im Auge behalten, was für Kollateralschäden für konkurrierende Rechtsgüter eine solch unüberlegte Formulierung bewirken kann.

Einen dieser Kollateralschäden kann man aktuell in Form des Leistungsschutzrechts für Presseverleger bewundern, das in Deutschland zu einer Lose-Lose-Situation geführt hat, auf Druck einiger großer Verlage nun aber auf EU-Ebene eingeführt werden soll. Aus dem Urheberrecht können Verlage nicht begründen, warum Google sie für das Verlinken von Nachrichtenartikeln in seinen Suchergebnissen bezahlen soll. Das gelingt erst, wenn man sich von der Logik des Urheberrechts abwendet, dass nur bestimmte Nutzungshandlungen in das Urheberrecht eingreifen (etwa die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe) – nicht aber die Tatsache allein, dass jemand Dank der Existenz verlegerischer Angebote Geld verdient, ohne diese selbst zu nutzen. (Ob das Verlinken von Nachrichtenartikeln für die Profite von Google tatsächlich relevant ist, sei dabei mal dahingestellt.)

Der Vorschlag für ein neues digitales Grundrecht auf Teilhabe an jeglichen Erträgen, die (auch indirekt) aus der Nutzung eines geschützten Werks entstanden sind, spielt den Verfechtern eines solchen Leistungsschutzrechts in die Hände.

„nicht-kommerzielle Nutzungsinteressen“

Apropos konkurrierende Rechtsgüter: Von den Nutzungsinteressen ist dann ja auch noch die Rede. Wenn es eines ist, was ein digitales Update der Immaterialgüterrechte braucht, dann ist es die Anerkennung, dass die Nutzungsinteressen ihrerseits einklagbare Rechte darstellen sollten, und nicht bloß Ausnahmen und Schranken von den Exklusivrechten, die selbst vertraglich beliebig eingeschränkt werden können. Das versäumt der Vorschlag leider, indem er nur von einem Interessenausgleich spricht, aber kein konkurrierendes Grundrecht auf Nutzung von Immaterialgütern konstatiert, wie es der Teilhabe am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt angemessen wäre.

Außerdem ist es dramatisch, dass selbst bei der Abwägung mit den Nutzungsinteressen nur nicht-kommerzielle Nutzungsinteressen erwähnt werden. Was bedeutet das für die vielen auch kommerziellen Nutzungen, die derzeit durch Urheberrechtsschranken (oder äquivalente Schranken anderer Immaterialgüter) abgedeckt sind? Darunter fallen beispielsweise das Zitatrecht, die Parodiefreiheit oder die Schranke für die Tagesberichterstattung.

Übrigens nutzen gerade Verleger selbst eine Vielzahl an Urheberrechtsschranken für ihre kommerziellen Produkte, z.B. für die Aufnahme von Werken in Lehrmittel. Selbstverständlich darf man auch in kommerziellen Publikationen zitieren, und eine Beschränkung von Urheberrechtsschranken, die die Medienfreiheit schützen, auf nichtkommerzielle Nutzungen wäre wohl kaum mit unserem weitgehend privatwirtschaftlichen Mediensystem vereinbar.

Dass lediglich nichtkommerzielle Nutzungsinteressen mit dem hier konstatierten Grundrecht auf Teilhabe an Erträgen aus der Wertschöpfung mit Immaterialgüterrechten abgewogen werden sollen, zeigt außerdem, dass das hier vorgeschlagene Recht der Rechteinhaber weit über Beteiligung an kommerzieller Nutzung ihrer Werke hinausgeht, denn wo keine kommerzielle Nutzung stattfindet, kann Wertschöpfung nur mittelbar aus der Nutzung folgen.

Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass hier Geld von Personen oder Firmen verlangt werden soll, die selbst die Immaterialgüter gar nicht nutzen. Mit einem solchen Vorschlag schadet man nicht nur dem aktuell auf europäischer Ebene stattfindenden Streben nach Einführung neuer, verpflichtender Urheberrechtsschranken, man würde auch, konsequent angewendet, die Digitalwirtschaft zum Erliegen bringen.

Dem Vernehmen nach war es der Wunsch der Autor*innen, einen ersten Aufschlag für eine umfassende Debatte und eine gemeinsame Suche nach einem tragfähigen Katalog an Grundrechten für das digitale Zeitalter zu liefern, nicht nur bei diesem einen Artikel. Wenn die hinter dem Vorschlag stehende Zeit-Stiftung diesen Anspruch ernst nimmt und den Raum für diese Debatte schafft, besteht in der Tat Grund zur Hoffnung, dass mit diesem Papier ein positiver Beitrag für Nutzer*innen im Netz folgt.

Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.

Ein Kommentar

  1. 1
    Frank Havemann

    Kritik am Artikel 22 in der jetzigen Form erscheint mir sehr notwendig. Ich mache einen Gegenvorschlag:

    Artikel 22 (Zugang zu Kulturgütern und Informationen)

    Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu digitalen Kopien wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke im Bestand von Bibliotheken, Archiven, Museen und öffentlichen Medienanstalten. Den Schöpfern solcher Werke wird die Schaffung weiterer Werke ermöglicht. Sie bestimmen, welche Rechte an ihren Werken sie sich vorbehalten. Verlage stellen den Nationalbibliotheken digitale Kopien von Publikationen für die Langzeitarchivierung kostenlos bereit.

    Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu digital bereitzustellenden Informationen, die für die Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen benötigt werden.

    Ich habe keine juristische Kompetenz, um Formulierungen wirklich bewerten zu können. Es ist ein Vorschlag eines Laien, der natürlich verbessert werden kann. Ich erhoffe mir hier kritische Hinweise, damit ich einen qualifiziertem Vorschlag auf der Website der Digitalcharta machen kann.

    Mein Vorschlag erscheint aber auch schwer durchsetzbar und man sollte ihn vielleicht inhaltlich modifizieren. Aber eigentlich, denke ich, kann man nicht wesentlich hinter ihn zurückgehen. Begründung:

    Im Papierzeitalter war alle wissenschaftliche wie belletristische Literatur in Bibliotheken quasi frei zugänglich. Im digitalen Zeitalter darf man nicht dahinter zurückfallen, wenn Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte weiter gelten soll. Für wissenschaftliche Werke wird mit öffentlichen Mitteln für ihre Produktion gesorgt, wobei sich der Staat wenig in die Verteilung der Mittel einmischt, sondern diese der Selbsteuerung in den wissenschaftlichen Gemeinschaften überlässt. Ähnlich bei Filmen. Auch der belletristischen Literatur würde ein solches Finanzierungsmodell gut bekommen. Preise und Stipendien für Autoren gibt es schon heute. Anteile an Erträgen von Immaterialgütern kann man nur durch Kopiersperren und -verbote durchsetzen, was im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß ist.

    In meiner über die Deutsche Nationalbibliothek frei zugänglichen „Einführung in die Bibliometrie“ (2009, S. 59, Neuauflage 2016, S. 131/32) schrieb ich:

    „Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern vor mehr als einem halben Jahrtausend ermöglichte es, nun sehr viel mehr und billiger Bücher zu produzieren. Dass Literatur dadurch quantitativ stark zunahm, führte zu qualitativen Umbrüchen in der Art und Weise, wie ihre Produktion, Verbreitung und Aufbewahrung organisiert wurde. Es entstand das über Jahrhunderte sich nur langsam verändernde System von Verlagen, Buchhändlern und Bibliotheken.
    Heute erleben wir eine ähnliche Medienrevolution: Literatur, aber auch Bild- und Tonaufnahmen können jetzt in digitaler Form gespeichert und mit Lichtgeschwindigkeit über das Netz verbreitet werden. Ein Werk zu kopieren, kostet praktisch nichts mehr. Maschinelle Recherche im Volltext ist erstmals möglich. […]
    Dass wissenschaftliche und künstlerische Werke, Informationen aller Art nun so einfach verbreitet und kopiert werden können, lässt den Traum, allen Menschen umfassende Bildung zu ermöglichen, seiner Verwirklichung näher rücken. Der freie, d. h. kostenlose und unbeschränkte Zugang zu digitalen Kopien aller Werke, zu über das Netz verfügbaren Informationen schafft eine notwendige Voraussetzung der Teilhabe aller dazu überhaupt fähigen Menschen an Kultur, Politik und Wissenschaft, die mit Bibliotheken bisher nur teilweise verwirklicht werden konnte.“

    Quellen:
    Havemann, F. (2009). Einführung in die Bibliometrie. Berlin: Gesellschaft für Wissenschaftsforschung. http://d-nb.info/ 993717780.
    Havemann, F. (2016). Einführung in die Bibliometrie (2., erweiterte Aufl.). Berlin: Gesellschaft für Wissenschaftsforschung. http://d-nb.info/1113795433.

    Weitere Thesen zu freiem Zugang habe ich kürzlich in einem Vortrag an der Humboldt-Universität vorgestellt:
    https://www.ibi.hu-berlin.de/de/bbk/abstracts/ws1617/havemann